Kurzfassung
- Rein maschinell erzeugte Inhalte sind nach dem Grundprinzip des Urheberrechts nicht geschützt. Niemand hat daran ein Urheberrecht, auch Sie nicht.
- Sie dürfen KI-Inhalte in aller Regel kommerziell nutzen, wenn die Nutzungsbedingungen des Tools es erlauben. Das ist ein Vertragsrecht und kein Urheberrecht.
- Risiken liegen weniger beim Eigentum als bei ähnlichen Ergebnissen: Eine KI kann geschützte Werke, Marken oder Stile nahe nachbilden.
- Eigene kreative Leistung (Auswahl, Bearbeitung, Gestaltung) kann Schutz begründen. Wo die Grenze liegt, ist noch offen.
- Die Rechtslage entwickelt sich. Prüfen Sie bei größeren Vorhaben rechtlichen Rat. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Das Grundprinzip: Schutz setzt einen menschlichen Schöpfer voraus
Das österreichische Urheberrechtsgesetz schützt Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen (§ 1 UrhG). Dahinter steht der Gedanke, dass ein Mensch Gestaltungsentscheidungen trifft. Das gilt in ähnlicher Form im europäischen Raum. International ist die Linie ähnlich: In den USA verlangt das Copyright Office menschliche Urheberschaft. Es hat ein Comic geschützt, bei dem der Mensch Geschichte, Anordnung und Auswahl lieferte, ein allein per Textanweisung erzeugtes Bild aber abgelehnt. Nach einer Übersicht (Stand September 2026) hat bisher kein Gericht ein KI-System selbst als Rechteinhaber anerkannt.
Für Ihren Alltag heißt das:
- Ein Bild, das allein aus einer kurzen Anweisung entsteht, ist in der Regel nicht geschützt.
- Andere dürfen dasselbe Bild verwenden, und Sie können es kaum untersagen.
- Wer sich als Urheber eines rein maschinellen Werks ausgibt, begibt sich auf dünnes Eis.
Die Grauzone: Mensch und Maschine
Anders ist es, wenn Sie wesentliche eigene Gestaltung einbringen:
- Sie wählen aus vielen Ergebnissen aus und komponieren daraus etwas Neues.
- Sie bearbeiten das Ergebnis erheblich (umschreiben, ergänzen, retuschieren).
- Sie liefern eigene Elemente (eigene Texte, Skizzen, Fotos), die die KI weiterentwickelt.
In solchen Fällen kann an Ihrem eigenen Beitrag ein Schutz bestehen. Wo die Schwelle liegt, haben Gerichte in Österreich bisher kaum geklärt. Dokumentieren Sie deshalb Ihre Eigenleistung (siehe unten).
Kommerzielle Nutzung: Was ist erlaubt?
Die Rechte an Ausgaben regeln die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Die großen Anbieter räumen Geschäftskunden in der Regel die Nutzung der Ergebnisse ein. Die Details unterscheiden sich je nach Tarif, Produkt und Stand der Bedingungen. Deshalb:
- Lesen Sie die aktuellen Bedingungen Ihres konkreten Tarifs (Bild- und Videodienste haben oft eigene Regeln).
- Beachten Sie, dass eine vertragliche Nutzungserlaubnis kein exklusives Recht begründet.
- Einige Anbieter bieten Freistellungen bei Rechtsstreitigkeiten für Geschäftskunden an. Prüfen Sie, ob Ihr Tarif das enthält und unter welchen Bedingungen.
Risiko 1: Das Ergebnis ähnelt einem geschützten Werk
Das größere praktische Risiko ist nicht der Besitz, sondern die Ähnlichkeit. KI-Modelle können Teile ihrer Trainingsdaten wiedergeben. Ein Beispiel aus Deutschland: Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 entschieden, dass OpenAI mit der Wiedergabe von Songtexten, die das Modell gespeichert hatte, Urheberrechte verletzt hat (Klage der GEMA). Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen 42 O 14139/24). Ein Urteil eines deutschen Gerichts bindet österreichische Gerichte nicht, zeigt aber, wohin die Diskussion geht.
Für Sie als Nutzer folgt daraus:
- Prüfen Sie Bilder, Logos und Texte, die Sie veröffentlichen, auf auffällige Ähnlichkeit mit bekannten Werken.
- Verwenden Sie keine Anweisungen wie „im Stil von [lebende Künstlerin]" oder „wie [bekannte Marke]" für kommerzielle Zwecke.
- Fragen Sie sich bei Texten mit auffällig vertrauten Passagen, ob etwas wörtlich übernommen wurde.
Risiko 2: Eingaben mit fremden Inhalten
Auch Ihre Eingaben können ein Problem sein. Wer fremde Texte, Fotos oder Pläne in ein Tool hochlädt, um sie umarbeiten zu lassen, braucht dafür die Rechte. Das gilt auch für Kundenunterlagen und vertrauliche Dokumente, siehe den Beitrag KI und Datenschutz in Österreich.
Risiko 3: Markenrecht
Beim Erzeugen von Logos, Firmennamen und Slogans kann die KI bestehende Marken nachbilden. Prüfen Sie daher jeden Namen und jedes Logo im Markenregister des Österreichischen Patentamts und beim EUIPO, bevor Sie es verwenden. Lassen Sie bei wichtigen Marken einen Markenrechtsexperten prüfen.
Training mit Werken: Was gilt in Europa?
Eine eigene Frage ist, ob KI-Anbieter geschützte Werke zum Training verwenden dürfen. Der Stand:
- Das österreichische Urheberrechtsgesetz enthält eine Schranke für Text- und Data-Mining (§ 42h UrhG). Für die eigene Analyse ist das Kopieren zulässig, außer es wurde ausdrücklich untersagt und dies wurde klar gekennzeichnet, etwa durch einen maschinenlesbaren Vorbehalt bei online zugänglichen Werken.
- Die Reichweite dieser Schranke für das Training kommerzieller KI-Modelle ist umstritten. In Deutschland beschäftigt sich der Bundesgerichtshof mit der Frage (Aktenzeichen I ZR 281/25, Streit um ein Bilder-Trainingsset, mündliche Verhandlung am 3. September 2026, Entscheidung offen), auf EU-Ebene ist ein Vorabentscheidungsverfahren zu KI und Presseverlegerrechten anhängig (Rechtssache C-250/25).
- Der EU AI Act verpflichtet Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, EU-Urheberrecht zu beachten und eine Zusammenfassung der Trainingsinhalte zu veröffentlichen.
Für Ihren Betrieb bedeutet das zweierlei: Als Nutzer sind Sie von dieser Debatte selten direkt betroffen. Als Inhaber von Inhalten (Website, Fotos, Texte) können Sie einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt setzen. Ob und wie wirksam er ist, wird gerade geklärt, er schadet aber nicht.
Kennzeichnung durch den EU AI Act
Der EU AI Act sieht in bestimmten Fällen Transparenz vor: KI-generierte oder veränderte Inhalte wie Deepfakes sind zu kennzeichnen, und Anbieter bestimmter KI-Systeme müssen Ausgaben maschinenlesbar markieren (Artikel 50, seit 2. August 2026, mit Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für bereits bestehende Systeme). Für Texte, die die Öffentlichkeit informieren sollen, gibt es Sonderregeln. Was das für Ihren Betrieb konkret heißt, beschreibt der Leitfaden zum EU AI Act für österreichische KMU.
Dokumentation hilft
Wenn Sie sich einen Schutzanspruch sichern oder Ihre Sorgfalt belegen wollen:
- Anweisungen aufheben: Speichern Sie die Prompts, die zum Ergebnis geführt haben.
- Bearbeitung festhalten: Versionen oder Screenshots der Zwischenschritte.
- Auswahl dokumentieren: Wenn Sie aus mehreren Ergebnissen wählen und weiterentwickeln.
- Quelle des Tools notieren: Anbieter, Tarif und Datum der Nutzungsbedingungen.
Checkliste: KI-Inhalte sicher verwenden
- Nutzungsbedingungen des konkreten Tarifs gelesen und abgelegt
- Firmentarif statt Privatkonto
- Keine fremden geschützten Werke als Eingabe ohne Recht dazu
- Bilder, Logos und Texte vor Veröffentlichung auf Ähnlichkeit geprüft
- Markennamen im Patentamts-Register und beim EUIPO geprüft
- Eigene Bearbeitung und Auswahl dokumentiert
- Kennzeichnungspflichten geprüft (Deepfakes, synthetische Medien)
- Interne Richtlinie für KI-Inhalte festgelegt (siehe KI-Schulung für Mitarbeiter)
Unser Fazit
KI-Inhalte dürfen Sie als KMU in der Regel kommerziell nutzen. Ein ausschließliches Recht daran haben Sie aber meist nicht, und das Risiko liegt in ähnlichen Ergebnissen, nicht im Besitz. Wer prüft, was er veröffentlicht, eigene Gestaltung einbringt, seine Schritte dokumentiert und die Bedingungen des Tarifs kennt, ist gut aufgestellt. Bei Marken, größeren Kampagnen oder Streitigkeiten lohnt sich rechtlicher Rat.
Sie wollen Regeln für KI-Inhalte im Team festlegen? In unserer Schulung zur KI-Kompetenz behandeln wir Urheberrecht, Datenschutz und Kennzeichnung mit Beispielen aus Ihrem Alltag.
Weiterführend
- KI-Kompetenz-Schulung: Regeln für KI-Inhalte im Team
- KI für Handel und Retail: Produktbilder, Texte und Kampagnen
- KI und Datenschutz in Österreich
- EU AI Act für österreichische KMU: Der komplette Leitfaden 2026
- Kostenloser KI-Readiness-Check: Wie bereit ist Ihr Unternehmen für KI?
Quellen
- GEMA gegen OpenAI: LTO, LG München I: GEMA siegt gegen OpenAI; Verhandlung beim BGH: beck-aktuell, 3. September 2026
- Text- und Data-Mining in Österreich: § 42h UrhG (Jusline)
- Übersicht zu Rechtsprechung und Urheberschaft (Stand September 2026): AIMultiple, Generative AI Copyright
- Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 2025 (GEMA gegen OpenAI) und Verfahren I ZR 281/25 beim Bundesgerichtshof: Skill Sprinters, KI-Training und Urheberrecht 2026
- Die Formulierung zu § 1 UrhG ist dem Gesetz entnommen. Rechtliche Wertungen sind allgemein gehalten und ersetzen keine Beratung.
KI-Wissen direkt ins Postfach
Neue Artikel, Praxis-Tipps und Fördernews für Ihr Unternehmen. Kein Spam, jederzeit abbestellbar.
